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Erzeugerregeln für Albkorn

Bodenbearbeitung:
Die Intensität der Bodenbearbeitung ist auf das notwendige Maß zu beschränken (Nitratauswaschungsgefährdung). Wendende Bodenbearbeitung ist aber nach Mais vor Weizen zur Vermeidung von Fusariumpilzbefall durchzuführen.

Fruchtfolge:
Vor Weizen, Dinkel steht eine Gesundungsfrucht, um die Erreger der Halmbruchkrankheit zu verringern. Jährlich müssen mindestens drei Kulturen oder Kulturgruppen mit einem Mindestanteil von 20 % je Gruppe an der Ackerfläche des Unternehmens angebaut werden. Der Anteil von Mais an der Ackerfläche darf 40 % nicht überschreiten. Die Vorfrucht Mais vor Braugerste ist nicht erlaubt.

Sorte/Saatgut:
Hauptsorten nach Absprache mit der Mühle. Es werden nur Sorten verwendet, die bezüglich des Fusariumpilzes, Auswuchs und Lager wenig anfällig sind. Ein Z1- oder Z2-Saatgutnachweis im Falle des Nachbaus ist Pflicht. Sorten dürfen nur rein ausgesät werden. Der Anbau von gentechnisch veränderten Sorten ist nicht erlaubt.

Nährstoffversorgung/Düngung:
Düngemittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis entsprechend der Düngeverordnung (DÜVO) angewandt werden.
Die Anwendung der N-min-Messmethode bei der Vertragskultur ist Pflicht. Die Ertragserwartung als Grundlage für die NID-Empfehlung soll realistisch und dem Standort angepasst sein. Grundbodenuntersuchungen müssen für jeden Vertragsschlag im fünfjährigen Turnus vorhanden sein.
Die Ährengabenhöhe soll anhand der Chlorophyllfärbung einer Sorte mit dem Chlorophyllmeter durchgeführt werden. Die Düngeempfehlungen (Farbwerte) sind unter „Bemerkungen“ auf der Schlagkarte zu notieren.

Organische Dünger:
Die Anwendung von Klärschlamm im Betrieb ist nicht erlaubt. Die organische Düngung ist auf der Schlagkarte mindestens mit den Richtwerten nach der DÜVO anzurechnen.
Gärsubstrate dürfen nur von Anlagen eingesetzt werden, die Gülle und pflanzliche Rohstoffe vergären und auf den Hygiene- und Schwermetallstatus des QZBW geprüft sind. (Diese Substrate dürfen bis zum Stadium 39 eingesetzt werden.)

Pflanzenschutz:
Der integrierte Pflanzenschutz stützt sich auf befallsmindernde Maßnahmen wie standortgerechte Nutzung, vielgestaltige Fruchtfolge, die Wahl resistenter Sorten, optimale Saattechnik, Anlegen von Ackerrandstreifen sowie auf direkte Maßnahmen wie mechanische, biologische, biotechnische, physikalische und chemische Verfahren. Chemische Pflanzenschutzmittel sind nicht anzuwenden, wenn vorbeugende oder direkte Maßnahmen wirksam und wirtschaftlich sind.
Zur Beurteilung der Notwendigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit von Pflanzenschutzmaßnahmen sind Schadschwellen anzuwenden und zu dokumentieren. Prognosemodelle zur Halmbruch- oder Fusariumdiagnose wie z.B. „Proplant“ müssen vor der Anwendung eines Halmbruch- oder Fusariumfungizides durchgeführt werden, ansonsten ist nur eine Fungizidspritzung zulässig. Die alleinige Anwendung eines stark strobilurinhaltigen Präparates (Amistar, Juwel top usw.) ist wegen der Gefahr, den Weizen- bzw. Dinkeltoxingehalt zu erhöhen, nicht erlaubt.
Pflanzenschutzmittel sind mit Antidrift-Düsen zu spritzen (geringerer Feintropfenanteil am Tropfenspektrum führt zur Verringerung der atmosphärischen Belastung).
Die Anwendung von Halmverkürzungsmitteln und der Einsatz von Totalherbiziden (z.B. Glyphosat) sind von der Aussaat bis zur Ernte nicht erlaubt. Auf die Anwendung von neonicotinoidhaltigen Pflanzenschutzmitteln (z.B. Thiacloprid) wird auf den Vertragsflächen verzichtet.

Ackerrandstreifen:
Jeder Mitgliedsbetrieb muss an einem Schlag einen Ackerrandstreifen mit mindestens einer Maschinenbreite und 30 m Länge anlegen. Die Fläche muss 1 Ar überschreiten.
Die Mischung besteht im Wesentlichen aus der „Tübinger Mischung“ mit zusätzlich 25 % Inkarnatklee. Auf diesem Streifen darf kein Herbizid angewendet werden. Frühester Mulchzeitpunkt ist der 15. August.

Schlagkarten:
Die Führung einer EDV-unterstützten oder schriftlich geführten Schlagkarte (DLG- oder QZBW-Standard) ist Pflicht. Sie ist spätestens bis Mitte Oktober der Mühle Luz zuzuleiten, ansonsten erfolgt eine Abrechnung zu marktüblichen Preisen.

Humusbilanz:
Jeder Betrieb muss eine Humusbilanz erstellen. Die Humusbilanz muss ausgeglichen sein.

Nährstoffbilanz:
Jeder Betrieb muss eine Nährstoffbilanz erstellen. Die Nährstoffbilanz sollte sich im Bereich von +/- 50 kg N/ha und +/- 10 kg P2O5/ha bewegen, also jährlich pro Hektar nicht mehr als 50 kg Stickstoff (bzw. 10 kg Phosphat) über dem Entzug der Kulturpflanzen liegen, aber auch nicht weniger als 50 kg Stickstoff (bzw. 10 kg Phosphat) darunter.

[Stand: 03/2018]

Die Albkorn-Erzeugerregeln als PDF-Download [41 KB]

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